Die Regierungsparteien haben also doch noch dem Druck nachgegeben, welcher sich in den letzten Wochen und Monaten bei den verschiedensten Lagern aufgebaut hatte. Am lautesten war die Kritik bei Gastronomen, gemeinnützigen Vereinen, Almbauern sowie Landesvertretern und Nachwuchspolitikern.

Dass diese Änderungen so kurz – nämlich keine 2 Wochen – vor Ende der Übergangsfrist veröffentlicht werden, ist zwar für den einen oder anderen ärgerlich, es sind aber weder Zeitpunkt noch Inhalt des Antrags sonderlich überraschend.
Wir haben bereits vor gut einem Monat darüber berichtet – http://www.smarte-kasse.at/blog/2016/05/17/vereine-vs-gastronomie/

Zu den aktuellen Adaptionen der Registrierkassenpflicht:

Signierung vertagt

Das Inkrafttreten der Verpflichtung zur technischen Sicherheitseinrichtung soll von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
Dabei geht es vor allem darum, dass Registrierkassen ab 1.4.2017 erstellte Belege signieren und alle erfassten Belege in einer vorgegebenen Form speichern müssen.
Viele Registrierkassen erfüllen aktuell zwar die gesetzlichen Anforderungen für 01.07.2016 – müssen dann aber mit nächstem Jahr ausgetauscht oder angepasst werden.

Großer Gewinner: Vereine

Die Ausnahmeregelung für Feste von gemeinnützigen Vereinen wird von 48 Stunden auf 72 Stunden erweitert.
Was dem Ganzen die Krone aufsetzt: als Betrachtungsgrundlage zählt dabei die kleinste Organisationseinheit (z.B. Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion).
Ein landesweiter Verein könnte also jede Woche in einer anderen Gemeinde ein Fest veranstalten. Oder es wechseln sich beim Unions-/Athletikverein einfach die Sektionen (Fußball, Dreikampf etc.) mit den Festen ab, um der Kassenpflicht zu entgehen.
Eine weitere Änderung scheint aber durchaus sinnvoll zu sein: Bei kleinen Vereinsfesten wird das Angebot von Gastronomen nicht mehr dem Verein zugerechnet. Somit geht die steuerliche Begünstigung des Vereins nicht verloren.

Erleichterung für Hütten

Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn die Umsätze 30.000€ im Jahr nicht überschreiten. Abzuwarten ist, ob die Belegerteilungspflicht trotzdem bestehen bleibt.

Kalte Hände unter sich

Auch für Verkäufe im Freien gibt es Erleichterungen – hier gilt nämlich bis zu einem Jahresumsatz von 30.000€ weder Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht. Neu ist, dass bei Betrieben, die sowohl im Freien als auch im Geschäft verkaufen, jene Verkäufe, die im Geschäft getätigt wurden, für die 30.000€ Grenze irrelevant sind.

Kreditinstitute und politische Parteien

Das Beste zum Schluss – Kreditinstitute sind generell von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
Auch bei Veranstaltungen politischer Parteien gilt die Ausnahme bis zu einem Jahresumsatz von 15.000€. Hier wird es wohl nicht lange dauern, bis die ersten Wirte laut werden, die den Parteien dieses Privileg nicht zugestehen wollen. Inoffiziell heißt es dazu, dass größere Zeltfeste ohnehin viel mehr umsetzen als 15.000€.
Die Sonderregelung für Kreditinstitute lässt sich vermutlich damit begründen, dass diese Institute bereits strengen staatlichen Kontrollen unterliegen und der Zahlungsverkehr fast ausschließlich in elektronischer und nachvollziehbarer Form abläuft.

Mit dem (vorerst) endgültigen Erlass kann man wohl erst im August rechnen – wir berichten, sobald dieser veröffentlicht wird.
Die Hoffnung auf eine Erhöhung der allgemeinen Umsatzgrenzen ist mit dem heutigen Update wohl gestorben. Also nicht vergessen – bereits ab 1.7.2016 werden die neuen Kassen-Regelungen überprüft und gegebenenfalls auch schon Strafen verhängt!
Wer jetzt noch immer keine passende Kasse besitzt, sollte sich diesbezüglich also langsam Gedanken machen – die Steuerreform soll sich ja eigentlich nicht aus Bußgeldern finanzieren.